Seit 1.1.2016 gibt es die Möglichkeit der Unterstützung im Haushalt und/oder bei der Körperpflege, wenn eine schwere Erkrankung oder die akute Verschlimmerung einer Erkrankung mit einem vorübergehenden Unterstützungbedarf verbunden ist.
Typischerweise sind das Menschen, die nach einem Arm- oder Beinbruch aus dem Krankenhaus kommen, vorübergehend mobilitätseingeschränkt sind, aber nicht dauerhaft für mehr als sechs Monate pflegebedürftig sein werden. Ist die Versorgung nicht im häuslichen Umfeld möglich, kann auch ein stationärer Aufenthalt in einer Einrichtung der Altenhilfe in Frage kommen.
Grundsätzlich ist der Leistungsanspruch auf 4 Wochen begrenzt.
Für Menschen, die bereits pflegebedürftig und im Pflegegrad 2-5 eingestuft sind, besteht kein Anspruch. Personen mit Pflegerad 1 haben jedoch seit 1.1.2017 einen zusätzlichen Anspruch auf diese Leistung.
Der Arzt muss die Notwendigkeit der Unterstützung auf einer Verordnung bescheinigen, die Sie bei Ihrer Krankenkasse zur Genehmigung einreichen müssen.
Da es rund um das Antrags- und Genehmigungsverfahren noch viele offene Fragen gibt, ist eine frühzeitige Nachfrage bei Ihrer Krankenkasse anzuraten.
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